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Allgemeine Lieferbedingungen der Beckmann-Fleige Hydraulik GmbH & Co. KG

I.  Geltung / Angebote
1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge der

Beckmann-Fleige Hydraulik
GmbH & Co. KG,
Niggenkamp 4,
59368 Werne
(Amtsgericht Dortmund,
HRA 14837)
– im Folgenden: Beckmann-Fleige genannt –

als Verkäufer oder Auftragnehmer mit Kunden als Käufer über Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, insbesondere Reparaturaufträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn Beckmann –Fleige nicht nochmals nach Eingang bei Beckmann –Fleige ausdrücklich widerspricht.

2. Die Angebote von Beckmann-Fleige sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherung und Garantien der Angestellten der Beckmann-Fleige im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch die schriftliche Bestätigung von Beckmann-Fleige verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für Beckmann-Fleige aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum von Beckmann-Fleige.
5. „Käufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Besteller“ bzw. der „Auftraggeber“.
6. Für Zwecke dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ist ein Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB), und ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt für Preise eine Zeitberechnung auf der Grundlage der Stundensätze der bei Vertragsschluss gültigen Servicepreisliste der Beckmann-Fleige. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.
  3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist Beckmann-Fleige im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  4. Beckmann-Fleige behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von dieser Änderung betroffenen Aufträge stornieren.

III.        Zahlung und Verrechnung

  1. Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen der Beckmann-Fleige angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass Beckmann-Fleige am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnet Beckmann-Fleige Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt Beckmann-Fleige vorbehalten.
  2. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
  3. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen von Beckmann-Fleige nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Beckmann-Fleige durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen der Beckmann-Fleige die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Beckmann-Fleige ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
  5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
  6. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde der Beckmann-Fleige die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.
  7. Beckmann-Fleige ist berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form zu versenden, insbesondere per E-Mail.

IV.       Ausführung der Lieferungen,
Lieferfristen und -termine

  1. Die Lieferverpflichtung der Beckmann-Fleige steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Beckmann-Fleige verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung von Beckmann-Fleige und geltend nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Bestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von Anzahlungen.
  3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne Verschulden von Beckmann-Fleige nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  4. Bei dem Handel- und Thekengeschäfft gilt ab sofort ein Mindestauftragswert in Höhe von 20€ netto. Der etwaige Differenzwert wird als Bearbeitungsgebühr berechnet.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Beckmann-Fleige, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von Beckmann-Fleige nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstige Umstände gleich, welche, ohne von Beckmann-Fleige verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei Beckmann-Fleige, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als sechs Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.
  6. Der Käufer hat das Personal von Beckmann-Fleige bei der Durchführung der Lieferung, insbesondere bei Reparaturmaßnahmen, auf Kosten des Käufers zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Ort der Lieferung, insbesondere am Reparaturort, notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Montageleiter von Beckmann-Fleige über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Beckmann-Fleige von Bedeutung sind.
  7. Der Käufer ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung gegenüber Beckmann-Fleige verpflichtet, insbesondere zu:

a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Lieferung, insbesondere die Reparatur, erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Montageleiters von Beckmann-Fleige zu befolgen. Beckmann-Fleige übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Montageleiters von Beckmann-Fleige entstanden, so gilt Abschnitt XI.
b) Vornahme aller Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und
-stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und
-riemen).
d) Bereitstellung von Energie, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Personals von Beckmann-Fleige.
f) Transport der Montageteile am Ort der Lieferung, insbesondere am Ort der Reparatur, Schutz der Baumaterialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Baustelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und Erste Hilfe für das Montagepersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des montierenden Gegenstandes und zur Durchführung seiner vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

  1. Die technische Hilfestellung des Käufers muss gewährleisten, dass eine Montage- oder Reparaturleistung unverzüglich nach Ankunft des Personals von Beckmann-Fleige begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Käufer durchgeführt werden kann.
  2. Kommt der Käufer seinen Pflichten nicht nach, so ist Beckmann-Fleige nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Käufer obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die Rechte und Ansprüche von Beckmann-Fleige unberührt.
  3. Altteile gehen in das Eigentum von Beckmann-Fleige über, wenn nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich die Herausgabe der Altteile an den Käufer vereinbart wird.
  4. Soweit Gegenstand des Vertrages Schulungsleistungen von Beckmann-Fleige sind, werden diese nach den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt. Ein bestimmter Erfolg ist nicht geschuldet. Schriftliche Abmeldungen können bis vier Wochen vor Schulungsbeginn kostenfrei erfolgen. Bei Rücktritt von weniger als vier Wochen werden 50 % der Gebühren berechnet. Bei einer Abmeldung innerhalb einer Woche vor Beginn werden die gesamten Gebühren in Rechnung gestellt. Beckmann-Fleige behält sich die Absage oder Verschiebung von Schulungsveranstaltungen aus organisatorischen oder technischen Gründen vor (z. B. bei Nichterreichen der vom Schulungstyp abhängigen Mindestteilnehmerzahl oder kurzfristigem, krankheitsbedingtem Ausfall eines Referenten oder höherer Gewalt). Bei einer Absage durch Beckmann-Fleige wird versucht, die Teilnehmer auf einen anderen Termin umzubuchen, sofern die Teilnehmer damit einverstanden sind. Ist dem Teilnehmer die Teilnahme aufgrund einer Terminverschiebung nicht möglich, kann der Vertrag insoweit gekündigt werden und bereits entstandene Schulungsgebühren werden, gegebenenfalls anteilig, zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eventuell durch Beckmann-Fleige zur Verfügung gestellte Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen auch nicht auszugsweise ohne Einwilligung von Beckmann-Fleige vervielfältigt oder verbreitet werden. Beckmann-Fleige behält sich insoweit alle Rechte vor.
  5. Beckmann-Fleige übernimmt in keinem Fall Vertragsstrafeverpflichtungen für den Fall eines Liefer- oder Leistungsverzuges.

V.        Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum von Beckmann-Fleige (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Beckmann-Fleige als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne Beckmann-Fleige zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht Beckmann-Fleige das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum der Beckmann-Fleige durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer der Beckmann-Fleige bereits jetzt die dem Käufer zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für Beckmann-Fleige. Die Miteigentumsrechte der Beckmann-Fleige gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Ziffern 4 bis 6 auf Beckmann-Fleige übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an Beckmann-Fleige abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer zusammen mit anderen, nicht von Beckmann-Fleige angekauften Waren veräußert, so wird der Beckmann-Fleige die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren bereits jetzt abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Beckmann-Fleige Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 hat, wird der Beckmann-Fleige ein ihrem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag in gleichem Umfang im Voraus bereits jetzt an Beckmann-Fleige abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des jederzeit möglichen Widerrufs der Beckmann-Fleige, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Beckmann-Fleige verpflichtet sich bereits jetzt, von ihrem Widerrufsrecht nur dann Gebraucht zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Beckmann-Fleige aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen der Beckmann-Fleige ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an Beckmann-Fleige zu unterrichten und der Beckmann-Fleige die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu übergeben.
6. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die Beckmann-Fleige angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderungen von Beckmann-Fleige übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Beckmann-Fleige sofort fällig.
7. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Käufer Beckmann-Fleige unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie der Beckmann-Fleige nicht von Dritten ersetzt werden.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Beckmann-Fleige berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Beckmann-Fleige aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) um insgesamt mehr als 50 % ist Beckmann-Fleige auf schriftliches Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe zu Sicherheiten nach Wahl von Beckmann-Fleige verpflichtet.

10.       Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand immer pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

VI.       Güten, Maße und Gewichte

  1. Sorten und Maße bestimmen sich nach dem vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen wie z.B. DIN/EN oder deren Bestandteile wie z.B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Gewichte ist die von Beckmann-Fleige oder dem Vorlieferanten von Beckmann-Fleige vorgenommene Verwiegung maßgebend. Beckmann-Fleige ist berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. Beckmann-Fleige kann die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge bzw. Fläche der Erzeugnisse theoretisch bestimmen. Dabei kann Beckmann-Fleige die Maße nach anerkannten, statistischen Methoden ermitteln. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen u.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII.      Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. dem Lager der Beckmann-Fleige sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach der Servicepreisliste der Beckmann-Fleige oder gegebenenfalls der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden der Beckmann-Fleige nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist Beckmann-Fleige berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu verwenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII.     Versand, Gefahrübergang,
Verpackung, Teillieferungen

  1. Beckmann-Fleige bestimmt den Versandweg und das Versandmittel sowie Spediteur und Frachtführer.
  2. Wird ohne Verschulden der Beckmann-Fleige der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so ist Beckmann-Fleige berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  3. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefert Beckmann-Fleige verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt Beckmann-Fleige nach der Erfahrung von Beckmann-Fleige auf Kosten des Käufers. Sie werden an dem Lager der Beckmann-Fleige zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernimmt Beckmann-Fleige nicht.
  4. Beckmann-Fleige ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt. Beckmann-Fleige ist berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu überschreiten oder zu unterschreiten. Die Angabe einer ca.-Menge berechtigt Beckmann-Fleige zu einer Überschreitung oder zu einer Unterschreitung und entsprechender Berechnung von bis zu 10 %.
  5. Beckmann-Fleige ist berechtigt, die Quittung des Empfangs der Ware beim Empfänger in elektronischer Form einzuholen.

IX.       Abrufaufträge

  1. Bei Abrufaufträgen muss, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls ist Beckmann-Fleige berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach Wahl von Beckmann-Fleige zu versenden oder nach eigenem Ermessen von Beckmann-Fleige zu lagern und sofort zu berechnen.
  2. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind Beckmann-Fleige Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben, anderenfalls ist Beckmann-Fleige berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen von Beckmann-Fleige selbst vorzunehmen.
  3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so ist Beckmann-Fleige zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Beckmann-Fleige kann die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

X.        Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind der Beckmann-Fleige unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung, schriftlich vom Käufer anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – der Beckmann-Fleige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist, schriftlich vom Käufer anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet eine Sachmängelhaftung der Beckmann-Fleige aus. Ist Ware bereits weiterveräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge des Käufers kann Beckmann-Fleige nach Wahl von Beckmann-Fleige den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
4. Gibt der Käufer der Beckmann-Fleige nicht unverzüglich Gelegenheit, sich von dem Sachmangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
5. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernimmt Beckmann-Fleige nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernimmt Beckmann-Fleige nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
7. Eine Gewährleistung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung der Ware gibt Beckmann-Fleige nicht, es sei denn, Abweichendes wird schriftlich vereinbart; im Übrigen liegt das Einsatz- und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Käufer.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet Beckmann-Fleige – auch für die leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Beckmann-Fleige – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, dem Umfang nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die Beckmann-Fleige Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Ansprüche, die dem Käufer gegen Beckmann-Fleige aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- oder Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Beckmann-Fleige, ihrer leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen. Davon unberührt bleibt die Beckmann-Fleige aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

XII.          Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für die Lieferungen der Beckmann-Fleige ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen das Lager der Beckmann-Fleige.
  2. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann Beckmann-Fleige diesen Kunden nach Wahl der Beckmann-Fleige am Sitz von Beckmann-Fleige oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Beckmann-Fleige selbst kann von diesen Kunden nur am Sitz von Beckmann-Fleige verklagt werden. Ein ausschließlicher Gerichtsstand ist vorrangig.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

4.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Beckmann-Fleige und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche materielle Recht. Die Bestimmungen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

XIII.     Sonstiges

  1. Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (ausländischer Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab oder befördert oder versendet er sie in das Ausland, so hat der Käufer der Beckmann-Fleige den steuerlich erforderlichen Steuernachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer die für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik geltende Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
  2. Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer Beckmann-Fleige vor der Lieferung seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Anderenfalls hat er für die Lieferungen der Beckmann-Fleige zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von der Beckmann-Fleige gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen. Für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen anderen EU‑Mitgliedstaat ist der Käufer der Ware gem. §§ 17a und 17c der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) verpflichtet, Beckmann-Fleige eine Bestätigung über das tatsächliche Gelangen der Ware in den anderen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen (Gelangensbestätigung). Der Nachweis erfolgt auf einem durch Beckmann-Fleige bereitgestellten Formular. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz bezogen auf den bisherigen (Netto)-Rechnungsbetrag zu zahlen.
  3. Beckmann-Fleige ist berechtigt, die Leistungen durch Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Beckmann-Fleige haftet für die Leistungserbringung von Subunternehmen wie für eigenes Handeln.
  4. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Beckmann-Fleige auf einen Dritten übertragen.
  5. Nach dem Tod eines Kunden, der eine natürliche Person war, hat derjenige, der sich gegenüber Beckmann-Fleige auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, Beckmann-Fleige seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird Beckmann-Fleige eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf Beckmann-Fleige denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn Beckmann-Fleige bekannt ist, dass der dort genannte (z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn Beckmann-Fleige dies in Folge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
  6. Zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsbeziehung ist es erforderlich, dass der Kunde der Beckmann-Fleige Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das Erlöschen oder die Änderung einer kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlich gegenüber Beckmann Fleige erteilten Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (zum Beispiel in das Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre Änderung in dieses Register eingetragen wird. Darüber hinaus können sich weitergehende gesetzliche Mitteilungspflichten, insbesondere aus dem Geldwäschegesetz, ergeben.
  1. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

XIV.   Belehrung über das Widerrufsrecht
Für den Fall, dass der Kunde Verbraucher ist und der Vertrag durch den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, z. B. über unseren Online‑Shop „my-hydraulik24.com“, steht ihm ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu:

 

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert wird bzw. werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern Sie eine Ware bestellt haben, die in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird;
- an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die erste Ware in Besitz genommen haben bzw. hat, sofern im Rahmen einer Bestellung Waren zur regelmäßigen Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg geliefert werden;
- des Vertragsschlusses, im Falle eines Vertrages zur Erbringung von Dienstleistungen.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Beckmann-Fleige Hydraulik GmbH & Co. KG,     Niggenkamp 4, 59368 Werne,   Telefonnummer: +49 (0) 2389 953960-0, Telefaxnummer: +49 (0) 2389 953960-29, E-Mail-Adresse: info@bf-hydraulik.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden
Ihnen wegen dieser Rückzahlungen Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 40,00 EUR geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Muster-Widerrufsformular
(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

- An
Beckmann-Fleige Hydraulik GmbH & Co. KG,
Niggenkamp 4,
59368 Werne,
Telefonnummer: +49 (0) 2389 953960-0,
Telefaxnummer: +49 (0) 2389 953960-29,
E-Mail-Adresse: info@bf-hydraulik.com)

- Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*) /die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

- Bestellt am (*) / erhalten am (*)

- Name des/der Verbraucher(s)

- Anschrift des/der Verbraucher(s)

- Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

- Datum

- (*) Unzutreffendes streichen

Ausschluss- bzw. Erlöschensgründe
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind;

 

    1. zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde;
    1. zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängen, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat;

 

    1. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen.

Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen

    1. zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde;

 

    1. zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden;
    1. zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde.

 

Stand: 31. Oktober 2019

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Beckmann-Fleige Hydraulik GmbH & Co. KG


I. Geltung/Anfragen

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge der

Beckmann-Fleige Hydraulik
GmbH & Co. KG,
Niggenkamp 4,
59368 Werne
(Amtsgericht Dortmund,
HRA 14837)
– im Folgenden: Beckmann-Fleige genannt –

als Käufer, Besteller oder Auftraggeber mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen als Verkäufer über die Bestellung von Waren, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen (unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen oder sonstigen Nebenleistungen).
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Beckmann-Fleige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers annimmt oder bezahlt.
  2. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils neusten Fassung.
  3. „Verkäufer“ im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werkverträgen auch der „Unternehmer“ bzw. „Auftragnehmer“.

II. Bestellungen

  1. Bestellungen der Beckmann-Fleige sind nur verbindlich, wenn sie von Beckmann-Fleige schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen bereits schriftlich niedergelegter Vereinbarungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Beckmann-Fleige.
  2. Kostenvoranschläge sind für den Zeitraum ihrer Gültigkeit eine verbindliche Grundlage für daraus entstehende Bestellungen. Die Kostenvoranschläge des Verkäufers sind nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

 

  1. Vom Verkäufer im Geschäftsverkehr mit Beckmann-Fleige verwendete Unterlagen müssen mindestens aufweisen: Bestellnummer, Kommissionsnummer, Werk, Empfangsstelle, vollständige Artikeltextbezeichnung und Objektbezeichnung, Mengen und Mengeneinheiten sowie Umsatzsteueridentifikationsnummer (bei Einfuhr aus der EU).

III. Preise

  1. Die Preise sind Festpreise. Sie schließen alles ein, was der Verkäufer zur Erfüllung seiner Lieferungs- oder Leistungspflicht zu bewirken hat.
  2. Bei einer Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ oder sonstigen „frei-/franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Verpackung zahlt Beckmann-Fleige nur, wenn und soweit eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde.
  3. Bei unfreier Lieferung übernimmt Beckmann-Fleige nur die günstig-sten Frachtkosten, es sei denn, Beckmann-Fleige hat eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.

 

IV. Lieferungs-/ Leistungsumfang; Eigentum; Nutzungsrechte

  1. Zum Lieferungs-/ Leistungsumfang gehört u.a., dass
  • der Verkäufer der Beckmann-Fleige das Eigentum an sämtlichen technischen Unterlagen (auch für Unterlieferanten) sowie an sonstigen für Neuanfertigung, Wartung im Betrieb erforderlichen Unterlagen überträgt. Diese technischen Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem SI abgefasst sein,
  • der Verkäufer der Beckmann-Fleige an allen schutzrechtsfähigen Lieferungen/Leistungen das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, nicht ausschließlich und unwiderrufliche Recht zur Nutzung in sämtlichen bekannten und unbekannten Nutzungsarten einräumt; insbesondere ist Beckmann-Fleige ohne Einschränkungen berechtigt, die Lieferungen/Leistungen zu vervielfältigen, zu bearbeiten, in unveränderter und veränderter Form zu verbreiten, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben sowie alle vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu übertragen.

 

  • der Verkäufer Beckmann-Fleige an solchen Lieferungen/Leistungen, die er individuell für Beckmann-Fleige erstellt, ausschließlich in Nutzungs- und Verwertungsrechte im oben beschriebenen Umfang einräumt,
  • der Verkäufer dafür einsteht, dass er die Vorschriften des Arbeitnehmererfindungsgesetzes strikt beachtet und die jeweiligen Erfindungen fristgerecht in Anspruch nimmt. Dies gilt auch insoweit, als der Verkäufer keine eigenen Angestellten oder Arbeitnehmer beschäftigt, sondern Dritte im Rahmen einer zulässigen Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt hat.
  • Beckmann-Fleige die unbeschränkte Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen Lieferungen oder Leistungen und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen, ferner Ersatzteile selbst herzustellen oder durch Dritte herstellen zu lassen.
  1. Soll vom vereinbarten Lieferungs- oder Leistungsumfang abgewichen werden, so ist der Verkäufer nur dann zu mehr Forderungen oder terminlichen Veränderungen berechtigt, wenn eine entsprechende schriftliche Ergänzungsvereinbarung mit Beckmann-Fleige vor der Ausführung getroffen wurde.
  2. Die bestellten Mengen sind verbindlich. Bei Überlieferungen oder Überleistungen ist Beckmann-Fleige berechtigt, diese zu Lasten und auf Kosten des Verkäufers zurückzuweisen.

V. Qualität

Der Verkäufer hat einen nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrecht zu erhalten. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über seine Qualitätsprüfungen, zu erstellen und diese Beckmann-Fleige auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer willigt hiermit in Qualitätsaudits zur Beurteilung zur Wirksamkeit seines Qualitätssicherungssystems durch Beckmann-Fleige oder einen von dieser Beauftragten ein.

VI. Lieferungs- und Leistungsfristen/Lieferungs- und Leistungstermine, Verzug

  1. Vereinbarte Termine sind verbindlich. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, dass zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart worden ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Eine Lieferungs- oder Leistungserbringung vor den vereinbarten Terminen berechtigt Beckmann-Fleige zur Zurückweisung der Lieferung oder Leistung bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit.
  2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei Beckmann-Fleige, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferungen des Verkäufers gehören.
  3. Erkennt der Verkäufer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies unverzüglich Beckmann-Fleige unter Angabe der Gründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind der Beckmann-Fleige geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
  4. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung durch Beckmann-Fleige stellt keinen Verzicht auf die Beckmann-Fleige zustehende Schadenersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von Beckmann-Fleige geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung/Leistung.
  5. Bei Lieferverzug aus einem vom Verkäufer zu vertretenem Grunde wird unbeschadet vorstehender Regelungen in den Ziffern 1 bis 4 eine Vertragsstrafe an Beckmann-Fleige fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 0,50 % des Nettokaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 5,00 % des Nettokaufpreises beträgt.
  6. Wird von einer der Vertragsparteien ein Schiff zur Verschiffung der Ware benannt und dieses Schiff von der jeweils anderen Seite akzeptiert, so trägt, unbeschadet der Regelung in Ziffer 5, der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn die Ware – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.

 

VII. Anlieferung/Leistung und Lagerung, Gefahrtragung

  1. Soweit der Verkäufer und Beckmann-Fleige für den Vertrag die Geltung einer der von der Internationalen Handelskammer (ICC) erarbeiteten internationalen Handelsklauseln „Incoterms“ vereinbaren, so ist die jeweils aktuelle Fassung maßgebend. Sie gelten nur insoweit, als sie nicht mit Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und den sonst getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen. Die Lieferung oder Leistung hat, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geliefert oder geleistet und verzollt (DDP „Delivered Duty Paid“ gemäß Incoterms) an den in der Bestellung angegebenen Ort der Lieferung/Leistung oder Verwendung zu erfolgen.
  2. Die Lieferungen oder Leistungen sind an die angegebene Versandanschrift zu bewirken. Die Ablieferung oder Leistung an eine andere als die von Beckmann-Fleige bezeichnete Empfangsstelle bewirkt auch dann keinen Gefahrenübergang zu Lasten von Beckmann-Fleige, wenn diese Stelle die Lieferung oder Leistung entgegennimmt. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten der Beckmann-Fleige, die sich aus der Ablieferung oder Leistung an eine andere als die vereinbarte Empfangsstelle ergeben.
  3. Teillieferungen oder Teilleistungen sind unzulässig, es sei denn, dass Beckmann-Fleige diesen ausdrücklich zugestimmt hat. Teillieferungen oder Teilleistungen sind als solche zu kennzeichnen, Liefer- oder Leistungsscheine sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  5. Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen der Beckmann-Fleige festgestellte Gewicht maßgebend.
  6. Soweit der Verkäufer auf Rücksendung der für die Lieferungen oder Leistungen notwendigen Verpackung Anspruch hat, sind die Liefer- oder Leistungspapiere mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung entsorgt Beckmann-Fleige die Verpackungen auf Kosten des Verkäufers; in diesem Fall erlisch der Anspruch des Verkäufers auf Rückgabe der Verpackung.
  7. Die Lagerung von erforderlichen Gegenständen zur Erbringung der Lieferung oder Leistung auf dem Gelände von Beckmann-Fleige darf nur auf zugewiesenen Lagerplätzen erfolgen. Für diese Gegenstände trägt der Verkäufer bis zum Gefahrenübergang des Gesamtauftrags die volle Verantwortung und Gefahr.
  8. Bei der Beförderung sind die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der anwendbaren Gefahrgutverordnung inklusive der jeweiligen Anlagen und Anhänge einzuhalten.
  9. Die Deklaration der Güter in den Frachtbriefen hat bei Bahnversandt nach den aktuell gültigen Vorschriften der Eisenbahnen zu erfolgen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.
  10. Den Empfang von Sendungen hat sich der Erbringer der Lieferung oder der Leistung von der angegebenen Empfangsstelle schriftlich bestätigen zu lassen.
  11. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
  12. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Trägt Beckmann-Fleige im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist diese Beckmann-Fleige billig zu berechnen. Die Rücknahmepflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Im Falle der frachtfreien Rücksendung der Verpackung ist die Verpackung mit 2/3 des berechneten Wertes gutzuschreiben.

VIII. Ausführung, Unterlieferanten, Abtretungen
Soweit es sich um werkvertragliche Lieferungen oder Leistungen handelt, gilt:

  1. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, die Ausführungen des jeweiligen Vertrages ohne schriftliche Zustimmung von Beckmann-Fleige ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet Beckmann-Fleige auf deren jederzeit zulässige Aufforderung seine Unterlieferanten zu nennen.
  3. Der Verkäufer kann seine vertraglichen Ansprüche gegen Beckmann-Fleige nicht an Dritte abtreten oder sie von Dritten einziehen lassen. Hiervon ausgenommen sind rechtskräftig gegen Beckmann-Fleige festgestellt oder von Beckmann-Fleige unbestrittene Ansprüche.

VIII. Kündigung

  1. Beckmann-Fleige hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise zu kündigen. In einem solchen Fall ist Beckmann-Fleige verpflichtet, alle bis dahin erbrachten Lieferungen oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes Material und gelieferte oder geleistete Arbeit angemessen zu vergüten; es gilt in diesem Fall § 648 Satz 2 BGB. Weitere Ansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen.
  2. Beckmann-Fleige hat ein Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere dann, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Verkäufers eintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten des Verkäufers gegenüber Beckmann-Fleige gefährdet ist. Beckmann-Fleige hat in diesem Fall das Recht, Ware und/oder Halbzeuge einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessenen Bedingungen zu übernehmen.

 

IX. Rechnungserteilung, Zahlung, Aufrechnung

  1. Die Zahlung ist – mangels anderer Vereinbarungen oder günstigerer Konditionen des Verkäufers – fällig mit Eingang einer Rechnung entsprechend § 14 UStG innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Begleichung der Rechnung erfolgt spätestens 30 Tage nach Lieferungen oder Leistung sowie Rechnungseingang. Eine vor dem vereinbarten Termin vorgenommene und angenommene Leistung berührt nicht die an diesen Termin gebundene Zahlungsfrist.
  2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistung nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse o.ä.) zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an Beckmann-Fleige.
  3. Beckmann-Fleige zahlt mittels Schecks oder Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
  4. Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Beckmann-Fleige steht es frei, nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein geringerer Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
  5. Aufrechnung- und Zurückbehaltungsrechte stehen Beckmann-Fleige im gesetzlichen Umfang zu. Der Verkäufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

X. Ansprüche aus Mängelhaftung

  1. Der Verkäufer steht verschuldensunabhängig dafür ein, dass seine Lieferung oder Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen Beckmann-Fleige infolge mangelhafter Lieferung oder Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Vertragsstrafen, so hat der Verkäufer Beckmann-Fleige von diesen Kosten freizustellen.
  2. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Verkäufer nach Wahl von Beckmann-Fleige unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern bzw. zu leisten, dass Beckmann-Fleige keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung oder Ersatzleistung einschließlich aller Nebenkosten (z.B. Frachten) trägt der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von Beckmann-Fleige gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann Beckmann-Fleige den Mangel selbst beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
  3. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung oder Leistung des Liefer- oder Leistungsumfanges oder, wenn eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme.
  4. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hiervon unberührt. Für neu gelieferte oder neu geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neuzulaufen, für nachgebesserte Teile nur, sofern es sich um denselben Mangel, oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Verkäufer den Mangel nicht ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Die Ware wird von Beckmann-Fleige – oder im Fall der Streckenlieferung von deren Abnehmer – nach Eingang in dem für zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden umgehend gerügt. Die Rüge ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach der Erhebung der Rüge. Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtlichen Mängeln.
  5. Beckmann-Fleige kann vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die Beckmann-Fleige im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf Beckmann-Fleige vorhanden war.

 

XI. Zusicherungen, Freistellungen

  1. Der Verkäufer sichert Beckmann-Fleige zu, die Vorgaben des Mindestlohngesetzes einzuhalten, und stellt Beckmann-Fleige von Ansprüchen Dritter, insbesondere von solchen nach § 13 MiLoG, frei.
  2. Sollten aufgrund der Lieferungen oder Leistungen des Verkäufers Schadensersatzansprüche von Dritten berechtigterweise gegenüber Beckmann-Fleige geltend gemacht werden, so stellt der Verkäufer Beckmann-Fleige auf erstes Anforderung hin in voller Höhe von derartigen Ansprüchen frei und verpflichtet sich zur Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten, die Beckmann-Fleige durch die Rechtsverteidigung gegenüber diesen Ansprüchen oder durch die Geltendmachung des Freistellungsanspuchs gegenüber dem Verkäufer entstehen.
  3. Der Verkäufer sichert ferner zu, dass Waren, die im Auftrag für Beckmann-Fleige produziert, gelagert, befördert, an Beckmann-Fleige geliefert oder von dieser übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung und Beförderung vor unbefugtem Zugriffen geschützt sind. Der Verkäufer sichert zu, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- und Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Ware eingesetzte Personal zuverlässig ist und er dieses gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen hat. Der Verkäufer sichert weiterhin zu, dass alle Geschäftspartner, die in seinem Auftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannten Lieferkette zu sichern. Der Verkäufer sichert darüber hinaus zu, dass er nur solche Lieferanten einsetzt, die sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihre Daten gegen die aktuell gültigen Sanktionslisten der EU abgeglichen werden.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen oder Leistungen ist die von Beckmann-Fleige bezeichnete Empfangsstelle, mangels einer derartigen Vereinbarung der Betrieb von Beckmann-Fleige.
  2. Ist der Verkäufer ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen, so kann Beckmann-Fleige diesen Verkäufer nach Wahl der Beckmann-Fleige am Sitz von Beckmann-Fleige oder bei einem anderen zuständigen Gericht verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Beckmann-Fleige selbst kann von diesem Verkäufer nur am Sitz von Beckmann-Fleige verklagt werden.
  3. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Verkäufer, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.

 

XIII. Anzuwendendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Beckmann-Fleige und dem Verkäufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung und unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

XIV. Werbungsverbot

Die Verwendung des Logos und der Wortmarke der Beckmann-Fleige sowie jede Nennung von Beckmann-Fleige oder einzelner Konzernunternehmen als Referenzkunden des Verkäufers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Beckmann-Fleige für jeden Einzelfall.

XV. Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Verkäufer wird über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen, Unterlagen usw. bei Beckmann-Fleige und deren Kunden, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für Beckmann-Fleige bekannt werden, auch nach Abgabe der jeweiligen Angebote bzw. Erledigung des Vertrages Dritten gegenüber Stillschweigen bewahren. Er verpflichtet sich, seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

 

XVI. Eigentumsvorbehalt

  1. Beckmann-Fleige erkennt einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Verkäufers nur an, sofern das Eigentum der Ware spätestens mit Bezahlung auf Beckmann-Fleige übergeht und Beckmann-Fleige zur Weiterveräußerung und Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch schon vor Bezahlung ermächtigt wird. Besondere Formen des Eigentumsvorbehalts des Verkäufers, insbesondere eine weitergeleiteter, ein nachgeschalteter oder ein verlängerter Eigentumsvorbehalt, ein Kontokorrentvorbehalt oder ein Konzernvorbehalt, sind gegenüber Beckmann-Fleige ausgeschlossen. Gegenteilige Geschäftsbedingungen werden von Beckmann-Fleige nicht anerkannt; ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

XVII. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen wirksam.

XVIII. Datenschutz

Beckmann-Fleige weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass sie die Daten des Verkäufers auf der Grundlage des Bundesdatenschutzgesetzes speichern wird.

XIX. Reach-Klausel und RoHS-Klausel

  1. Der Verkäufer steht dafür ein, dass die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) in der gültigen Fassung eingehalten sind. Insbesondere sichert der Verkäufer zu, dass die Registrierung derartiger Stoffe erfolgt ist. Der Verkäufer steht dafür ein, dass seitens Beckmann-Fleige keine Verpflichtung besteht, im Rahmen der Reach‑Verordnung eine Zulassung für eine vom Verkäufer gelieferte Ware einzuholen.
  2. Der Verkäufer verpflichtet sich, Beckmann-Fleige unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn in den Vertragsprodukten Stoffe enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC oder die im Anhang XIV der Reach‑Verordnung in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind. Vor der Lieferung solcher Stoffe ist eine gesonderte Freigabe durch Beckmann-Fleige erforderlich. Der Verkäufer stellt Beckmann-Fleige von jeglicher Inanspruchnahme im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Reach‑Verordnung frei und entschädigt Beckmann-Fleige für Schäden, die Beckmann-Fleige aus der Nichteinhaltung der Verordnung durch den Verkäufer entstehen oder mit ihr zusammenhängen.
  3. Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die von ihm zu liefernden Waren uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

 

XX. Erklärung über die Ursprungs-eigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt, gilt Folgendes:

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu nötigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  2. Der Verkäufer ist verpflichtet, Beckmann-Fleige den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung wegen fehlerhafter Bescheinigung oder wegen fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Verkäufer hat diese Folgen nicht zu vertreten.

XXI. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien den Verkäufer und Beckmann-Fleige für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der jeweilige Vertragspartner in Verzug befindet. Der Verkäufer und Beckmann-Fleige sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XXII. Sonstiges
Der Verkäufer hat auf seine Kosten und ohne Verzögerungen dafür zu sorgen, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z.B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat Beckmann-Fleige das Recht, ggf. vom Vertrag zurückzutreten und, gleichviel ob sie vom Vertrag zurückgetreten ist oder nicht, Schadenersatz vom Verkäufer zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass erforderliche Genehmigungen nicht innerhalb eines für Beckmann-Fleige zumutbaren Zeitraums erteilt oder dass sie während der Abwicklung des Vertrages rückgängig gemacht werden oder ungültig geworden sind.

Stand: 01. April 2023